LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2003
4 (8) Sa 686/03
Normen:
InsO § 55 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 238
ZIP 2004, 817
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2905/02

Insolvenzrechtliche Behandlung von Forderungen aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 4 (8) Sa 686/03

DRsp Nr. 2003/15498

Insolvenzrechtliche Behandlung von Forderungen aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag

»1.Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag stellen unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Arbeitsphase oder schon in der Freistellungsphase befindet, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative InsO dar. 2.Arbeitsentgelt im Sinne des Altersteilzeitvertrages ist auch das um die Aufstockungsbeträge erhöhte Arbeitsentgelt. 3. Masseverbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen jedenfalls dann keine neue Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 202 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar und werden daher von dem Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO erfaßt, wenn die sich aus dem gegenseitigen Vertrag ergebende Leistung des anderen Teils nicht der Masse zugute gekommen ist.«

Normenkette:

InsO § 55 ; InsO § 210 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die insolvenzrechtliche Behandlung von Forderungen aus einem zwischen ihnen vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Altersteilzeitvertrages, insbesondere darüber, ob es sich hierbei um einfache Insolvenzforderungen handelt.