LAG Köln - Urteil vom 27.02.2009
10 Sa 1031/08
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 30 f;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 981/08

Insolvenzschutz für Altersversorgung eines Minderheitsgesellschafters nach Übergangsrecht; Wahrung der Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag durch Neuerteilung der Zusage; Neuerteilung einer Zusage im Sinne des Einigungsvertrages durch Gesellschafterbeschluss

LAG Köln, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1031/08

DRsp Nr. 2009/13510

Insolvenzschutz für Altersversorgung eines Minderheitsgesellschafters nach Übergangsrecht; Wahrung der Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag durch Neuerteilung der Zusage; Neuerteilung einer Zusage im Sinne des Einigungsvertrages durch Gesellschafterbeschluss

1. Für die Frist zur Eröffnung der Insolvenzsicherung nach dem Einigungsvertrag reicht eine neuerteilte Zusage in Form einer Bestätigung einer bereits vor dem 31.12.1991 übernommenen Verpflichtung aus (Anschluss an BGH v. 25.7.05 - II ZR 237/03, BAG v. 19.12.00 - 3 AZR 451/99). 2. Die Stellung eines Genossenschaftsmitglieds einer früheren PGH kann eine zulässige Tätigkeitsgrundlage zur Berechnung des Zeitwertfaktors nach § 2 BetrAVG sein.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.07.2008 - 2 Ca 981/08 - abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich 244,26 € jeweils zum Monatsletzten, beginnend ab dem 01.03.2008 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.