BFH - Urteil vom 21.07.2009
VII R 50/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2143/08

Insolvenzverwalter als Adressat eines Haftungsbescheids bei nicht auf die seiner Verwaltung unterliegenden Insolvenzmasse gerichteten Haftungsanspruch; Begriff der Masseverbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 50/08

DRsp Nr. 2009/24936

Insolvenzverwalter als Adressat eines Haftungsbescheids bei nicht auf die seiner Verwaltung unterliegenden Insolvenzmasse gerichteten Haftungsanspruch; Begriff der Masseverbindlichkeiten

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 34; AO § 69;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom ... Februar 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn X eröffnet. Zum Insolvenzverwalter bestellte das AG den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger). Herr X war zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus Geschäftsführer einer GmbH.

Für die Lohnsteueranmeldungszeiträume Juni 2006 bis Dezember 2006 führte die GmbH die geschuldeten Lohnsteuern nicht an den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ab. Beitreibungsversuche blieben erfolglos.