VGH Hessen - Beschluss vom 02.11.2009
5 A 2533/09.Z
Normen:
HVwKostG § 11 Abs. 1 Nr. 1; HSOG § 7;
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 616/09

Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher verantwortlicher Veranlasser der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner bei einem der bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung unterliegenden, zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück

VGH Hessen, Beschluss vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 5 A 2533/09.Z

DRsp Nr. 2010/718

Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner bei einem der bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung unterliegenden, zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück

Sind ein zur Insolvenzmasse gehörendes Grundstück und daraufstehende Gebäude Gegenstand einer bauaufsichtlichen Sicherheitsprüfung, ist (auch) der Insolvenzverwalter als ordnungsrechtlicher Verantwortlicher "Veranlasser" der Amtshandlung und deshalb Kostenschuldner.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2009 - 1 K 616/09.WI - wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 175,09 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HVwKostG § 11 Abs. 1 Nr. 1; HSOG § 7;

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Juli 2009 bleibt ohne Erfolg.

Die Ausführungen des Beklagten zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) wecken beim Senat keine derartigen Zweifel.