BGH - Urteil vom 11.05.2006
I ZR 206/02
Normen:
UWG (a.F.) § 7 § 8 ; InsO § 159 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1471
BGHReport 2006, 1045
DZWIR 2006, 387
GRUR 2006, 780
InVo 2006, 344
MDR 2007, 98
NJW-RR 2006, 1273
NZI 2007, 255
WM 2006, 1455
ZIP 2006, 1208
ZInsO 2006, 648
ZVI 2006, 450
wrp 2006, 882
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1117/01
LG Erfurt, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 61/01

Insolvenzwarenverkauf; Zulässigkeit von Sonderveranstaltungen

BGH, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen I ZR 206/02

DRsp Nr. 2006/18703

"Insolvenzwarenverkauf"; Zulässigkeit von Sonderveranstaltungen

»Führt ein Insolvenzverwalter im Rahmen der Liquidierung eines Unternehmens eine Verkaufsveranstaltung durch, ist bei der Anwendung der §§ 7, 8 UWG a.F. der besonderen Situation in der Insolvenz Rechnung zu tragen. Maßstab für die Beurteilung, ob eine unzulässige Sonderveranstaltung vorliegt, ist daher der regelmäßige Geschäftsverkehr eines Unternehmens in der Insolvenz. Im Hinblick auf das in § 159 InsO geregelte Gebot, die Abwicklung unverzüglich durchzuführen, ist bei diesem ein kurzfristiger freihändiger Abverkauf der Ware erforderlich.«

Normenkette:

UWG (a.F.) § 7 § 8 ; InsO § 159 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in M. bei E. ein Möbeleinzelhandelsgeschäft. Der Beklagte wurde im November 1999 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Möbel-K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt. Die Insolvenzschuldnerin betrieb u.a. in E. und J. Einrichtungshäuser als unselbständige Niederlassungen. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ließ der Beklagte am 5. Dezember 2000 das nachfolgend verkleinert wiedergegebene Schreiben an die Kunden der Insolvenzschuldnerin verteilen:

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