LAG Köln - Urteil vom 11.12.2006
2 Sa 807/06
Normen:
InsO § 125 ; KSchG § 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 554/06

Interessenausgleich mit Namensliste; Insolvenz

LAG Köln, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 807/06

DRsp Nr. 2007/5841

Interessenausgleich mit Namensliste; Insolvenz

»Eine Sozialauswahl über mehrere Filialen, die über die Bundesrepublik verteilt sind, kann dann nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich zur Arbeitsleistung in einer Filiale eingestellt wurde. Jedenfalls stellt die Beschränkung der Sozialauswahl auf die einzelnen mehr als 50 km auseinander liegenden Filialen keine grob fehlerhafte Bildung von Vergleichsgruppen i.S.d. § 125 InsO dar.«

Normenkette:

InsO § 125 ; KSchG § 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Insolvenzkündigung vom 28.02.2006 zum 31.05.2006 sowie um eine Kündigung vor Insolvenzeröffnung vom 30.01.2006 zum 30.06.2006. Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung hat der Beklagte dargelegt, dass wegen der Schließung der A Filiale eine Sozialwahlauswahl mit anderen Filialen nicht vorgenommen worden sei. Dies beruhe darauf, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin eine örtliche Versetzbarkeit nicht eröffne. Nach dem Arbeitsvertrag schulde die Klägerin ausschließlich Tätigkeiten in A . Solche sind, wie unstreitig geblieben ist, nach der Schließung der A Filiale nicht mehr gegeben.