Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Insolvenzkündigung vom 28.02.2006 zum 31.05.2006 sowie um eine Kündigung vor Insolvenzeröffnung vom 30.01.2006 zum 30.06.2006. Hinsichtlich der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte dargelegt, dass wegen der Schließung der A Filiale eine Sozialwahlauswahl mit anderen Filialen nicht vorgenommen worden sei. Dies beruhe darauf, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin eine örtliche Versetzbarkeit nicht eröffne. Nach dem Arbeitsvertrag schulde die Klägerin ausschließlich Tätigkeiten in A . Solche sind, wie unstreitig geblieben ist, nach der Schließung der A Filiale nicht mehr gegeben.
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