OLG Saarbrücken - Beschluss vom 09.04.2009
4 W 134/09
Normen:
ZPO § 23; ZPO § 114 Satz 1; EuInsVO Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 570
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 207/08

Internationale Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 4 W 134/09

DRsp Nr. 2009/14265

Internationale Zuständigkeit eines deutschen Insolvenzgerichts für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland ansässigen Schuldner

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen im Ausland wohnhaften Beklagten unter Berücksichtigung der Vorabentscheidung des EuGH vom 12.2.2009 (C-339/07).

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.02.2009 - 16 O 207/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nicht mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verweigern ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 23; ZPO § 114 Satz 1; EuInsVO Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist begründet. Soweit der angefochtene Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts versagt hat, war er aufzuheben und die Sache entsprechend § 572 III ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.