Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.02.2009 - 16 O 207/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die nicht mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verweigern ist, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die zulässige Beschwerde (§§ 127 II, 567 ff. ZPO) ist begründet. Soweit der angefochtene Beschluss die beantragte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts versagt hat, war er aufzuheben und die Sache entsprechend § 572 III ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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