OLG Thüringen - Urteil vom 01.09.2004
4 U 37/04
Normen:
GmbHG § 7 Abs. 3 ; GmbHG § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 9a ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; GmbHG § 19 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2206
DB 2004, 2363
DStR 2005, 79
DZWIR 2005, 165
NJ 2005, 128
NZG 2004, 1114
OLGReport-Jena 2004, 391
ZIP 2004, 2327
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 48/03

Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 37/04

DRsp Nr. 2004/15697

Kapitalaufbringung bei Verwendung eines GmbH-Mantels

»1. Erweist sich die Verwendung einer Bareinlage - hier zum Erwerb von Sachanlagen - bei Wiederverwendung eines leeren GmbH-Mantels als direkter oder indirekter Mittelrückfluss an den Inferenten, ist die feie Verfügbarkeit der Einlage nicht (mehr) gegeben, so dass bei Wiederbelebung des leeren Mantels die Gesellschafter ihren Gläubigern im Rahmen der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung haften. 2. Bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Sacherwerb betseht sogar die - widerlegbare - Vermutung einer verdeckten Sacheinlage mit der Rechtsfolge, dass die (Bar)Einlageschuld nicht erloschen ist.«

Normenkette:

GmbHG § 7 Abs. 3 ; GmbHG § 8 Abs. 2 ; GmbHG § 9a ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; GmbHG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 21.5.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte - alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin - das Stammkapital ordnungsgemäß aufgebracht hat.