LG Mannheim, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 158/06
Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 b ZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 b ZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners außerhalb des 3-Monats-Rahmens - Zum Begriff der Rechtshandlung zur Vermögensverlagerung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 8 U 198/07
DRsp Nr. 2008/15622
Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 bZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 bZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners außerhalb des 3-Monats-Rahmens - Zum Begriff der Rechtshandlung zur Vermögensverlagerung
»I. Ein im Sinne des § 139InsO nicht zur Verfahrenseröffnung führender bestandskräftig erledigter Insolvenzantrag des Gläubigers vermag für sich allein den Anspruch aus § 133 Abs. 1InsO nicht zu begründen.II. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versichung gemäß § 806 bZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers.III. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 bZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.
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