OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.06.2008
8 U 198/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 ; ZPO § 806b ;
Fundstellen:
NZI 2008, 739
OLGReport-Karlsruhe 2008, 655
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 158/06

Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 b ZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 b ZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners außerhalb des 3-Monats-Rahmens - Zum Begriff der Rechtshandlung zur Vermögensverlagerung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 8 U 198/07

DRsp Nr. 2008/15622

Kein Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO bei erfolglosem bestandskräftigem Insolvenzantrag - Abrede über Ratenzahlung mit Gerichtsvollzieher gem. § 806 b ZPO ist Hoheitsakt - Keine zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarung im Rahmen des § 806 b ZPO - Teilzahlungen des Insolvenzschuldners außerhalb des 3-Monats-Rahmens - Zum Begriff der Rechtshandlung zur Vermögensverlagerung

»I. Ein im Sinne des § 139 InsO nicht zur Verfahrenseröffnung führender bestandskräftig erledigter Insolvenzantrag des Gläubigers vermag für sich allein den Anspruch aus § 133 Abs. 1 InsO nicht zu begründen. II. Der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach fruchtloser Pfändung und Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versichung gemäß § 806 b ZPO mit dem Schuldner Ratenzahlungen vereinbarende Gerichtsvollzieher handelt insoweit allein in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt und ist nicht Vertreter des Gläubigers. III. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 806 b ZPO werden zivilrechtliche Vollstreckungsvereinbarungen weder zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner noch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher geschlossen.