LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2004
7 Sa 75/04
Normen:
InsO § 47 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 1 § 1b Abs. 1 Satz 2 § 1b Abs. 2 § 1b Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 2 § 30 ; BGB § 134 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 9 Ca 1523/03 vom 12.12.2003,

Kein Aussonderungsrecht bei Anspruch auf Versicherungsleistung aus eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 75/04

DRsp Nr. 2005/1577

Kein Aussonderungsrecht bei Anspruch auf Versicherungsleistung aus eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht

Der Anspruch auf Versicherungsleistung bei eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten ist dem Vermögen des Arbeitgebers (der Gemeinschuldnerin) zuzurechnen.

Normenkette:

InsO § 47 ; BetrAVG § 1 b Abs. 1 Satz 1 § 1b Abs. 1 Satz 2 § 1b Abs. 2 § 1b Abs. 2 Satz 1 § 7 Abs. 2 § 30 ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um ein insolvenzrechtliches Aussonderungsrecht und eine damit verbundene Auszahlungszustimmung.

Der am 01.08.1938 geborene Kläger war ab April 1989 als Arbeitnehmer bei der X. GmbH, beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Landau in der Pfalz vom 01.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Jahr 1990 hatte die Gemeinschuldnerin dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung in Form einer im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Lebensversicherung abgeschlossenen Direktversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von EUR 10.225,83 (DM 20.000,00) und einer Laufzeit von 13 Jahren ab Dezember 1990 zugesagt. § 7 Abs. 2 des Versicherungsvertrages lautet wie folgt: