OLG Dresden - Beschluss vom 23.07.2002
13 W 1466/01
Normen:
InsO § 64 Abs. 3 Satz 1 § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)393d
ZIP 2002, 2000
ZInsO 2002, 1052
ZVI 2003, 32

Kein Erlöschen einer Anwaltsvollmacht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen, nach Insolvenzeröffnung

OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 13 W 1466/01

DRsp Nr. 2003/16287

Kein Erlöschen einer Anwaltsvollmacht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen, nach Insolvenzeröffnung

Die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Rechtsanwalt für die Vertretung im Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht erlischt nicht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen (hier: Vollmacht zur Vertretung im Rahmen von Rechtsmitteln gegen Vergütungsbeschlüsse).

Normenkette:

InsO § 64 Abs. 3 Satz 1 § 117 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)393d
ZIP 2002, 2000
ZInsO 2002, 1052
ZVI 2003, 32