Kein Erlöschen einer Anwaltsvollmacht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen, nach Insolvenzeröffnung
OLG Dresden, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen 13 W 1466/01
DRsp Nr. 2003/16287
Kein Erlöschen einer Anwaltsvollmacht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen, nach Insolvenzeröffnung
Die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Rechtsanwalt für die Vertretung im Insolvenzverfahren erteilte Vollmacht erlischt nicht für Rechtsbehelfe, die dem Schuldner persönlich zustehen (hier: Vollmacht zur Vertretung im Rahmen von Rechtsmitteln gegen Vergütungsbeschlüsse).