FG Brandenburg - Urteil vom 26.10.2004
3 K 1661/02
Normen:
AO (1977) § 226 § 355 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 17 Abs. 1 ; BGB § 146, 147 Abs. 2 ;

Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer Umbuchungsmitteilung; Maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung als wirksame Aufrechnungserklärung; Zulässigkeit der Aufrechnung eines zur Masse gehörenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit Insolvenzforderungen; Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1. Quartal 2001

FG Brandenburg, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 3 K 1661/02

DRsp Nr. 2005/1311

Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer Umbuchungsmitteilung; Maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung als wirksame Aufrechnungserklärung; Zulässigkeit der Aufrechnung eines zur Masse gehörenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs mit Insolvenzforderungen; Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1. Quartal 2001

1. Wird in einer Umbuchungserklärung zur umgehenden Mitteilung von anderen Buchungswünschen aufgefordert, ist dies jedenfalls bei einer fälligen Gegenforderung als bloße Absichtserklärung anzusehen, der kein Bindungscharakter zukommt. Die bloße Untätigkeit des Steuerpflichtigen stellt daher keine konkludente Willenserklärung dar und führt nicht den Verlust des Aufrechnungsrechts des Steuerpflichtigen herbei. 2. Eine Umbuchungsmitteilung des FA ist als Aufrechnungserklärung anzusehen, wenn der klare und unzweideutige Wille zur Tilgung und Verrechnung entnommen werden kann, weil die klare Aussage enthalten ist, dass hierdurch Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen. Der in der Umbuchungsmitteilung enthaltene Hinweis, dass eine Berücksichtigung der Buchungswünsche des Steuerzahlers im Regelfall nur bei vorgenommenen Buchungen auf noch nicht fällige Forderungen möglich ist, führt nicht dazu, dass die Erklärung des FA unter einer Bedingung steht.