OLG München - Urteil vom 11.07.2008
25 U 2684/08
Normen:
InsO § 47 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 (a.F.) ; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 903
VersR 2009, 97
ZIP 2008, 1738
r+s 2010, 473
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20201/06

Kein Vorbehalt bzgl. einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit für betriebliche Altersversorgung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

OLG München, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 25 U 2684/08

DRsp Nr. 2008/18020

Kein Vorbehalt bzgl. einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit für betriebliche Altersversorgung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Lebensversicherung für einen Arbeitnehmer, dem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist, dieses aber unter anderem unter dem Vorbehalt einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit steht, kommt eine einschränkende Auslegung des Vorbehalts dahingehend, dass dieser nicht für den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten solle, dann nicht in Betracht, wenn es sich bei dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer um den Alleingesellschafter und Geschäftsführer des Arbeitgebers handelt.«

Normenkette:

InsO § 47 ; BetrAVG § 7 Abs. 1 (a.F.) ; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.