Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist jedenfalls auf Grund der erfolgreich gegen die Kreissparkasse C durchgeführten Insolvenzanfechtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, von dem Beklagten die Einzahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 11.504,07 EUR zu verlangen. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
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