OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2004
8 U 32/03
Normen:
InsO § 129 ; GmbHG § 19 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 168
OLGReport-Hamm 2004, 293
ZIP 2004, 1427
ZInsO 2005, 442
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 607/02

Keine - nochmalige - Zahlung der Reststammeinlage nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 32/03

DRsp Nr. 2004/10253

Keine - nochmalige - Zahlung der Reststammeinlage nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Die Frage, ob durch Überweisung der Reststammeinlage auf ein debitorisches Konto einer GmbH die Verpflichtung zur Aufbringung des Stammkapitals erfüllt wurde, kann dahingestellt bleiben, wenn durch erfolgreiche Insolvenzanfechtung gegenüber der Bank die Reststammeinlage zur Masse und damit zur freien Verfügbarkeit der Gläubiger gelangt.

Normenkette:

InsO § 129 ; GmbHG § 19 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger ist jedenfalls auf Grund der erfolgreich gegen die Kreissparkasse C durchgeführten Insolvenzanfechtung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, von dem Beklagten die Einzahlung der restlichen Stammeinlage in Höhe von 11.504,07 EUR zu verlangen. Das beruht auf folgenden Erwägungen: