LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2012
12 Sa 281/11
Normen:
BetrVG § 21; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 353/10

Keine Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem unwirksamen Sozialplan

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 281/11

DRsp Nr. 2012/22363

Keine Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem unwirksamen Sozialplan

1. Schließt ein Insolvenzverwalter mit einem Betriebsrat, dessen Amtszeit abgelaufen war, einen Sozialplan, ist dieser unwirksam, da das Handeln einer nicht (mehr) existenten Arbeitnehmervertretung unbeachtlich ist.2. Zwar kann eine unwirksame Betriebsvereinbarung ausnahmsweise gemäß § 140 BGB in eine Gesamtzusage umgedeutet werden; allein eine irrtümlich fehlerhafte Normanwendung ohne das Vorhandensein besonderer Umstände führt nicht zu einem solchen Willen des Arbeitgebers.3. Bei einem Insolvenzverwalter, der bei Ausübung seines Amtes allen Gläubigern gleichermaßen verpflichtet und erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er Verpflichtungen eingeht, für die keine normative Grundlage besteht.4. Die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vor Abschluss eines Sozialplans mit einem nicht mehr existenten Betriebsrat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht sorgfältig geprüft zu haben, führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer in Höhe der entgangenen Sozialplanabfindung gemäß §§ 60, 61 InsO.

Das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012, Az.: 12 Sa 281/11, wird aufrecht erhalten.

Der Kläger hat die Kosten der Säumnis zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;