OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.2002
19 U 150/01
Normen:
InsO § 92 ;
Fundstellen:
NZG 2002, 917
OLGReport-Karlsruhe 2002, 342
ZIP 2002, 2001
ZInsO 2002, 935
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 12.07.2001

Keine Geltendmachung des Quotenschadens durch Insolvenzverwalter

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 19 U 150/01

DRsp Nr. 2002/12378

Keine Geltendmachung des Quotenschadens durch Insolvenzverwalter

»Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Quotenschaden der sogenannten Neugläubiger nach § 92 InsO geltend zu machen (im Anschluss an BGHZ 138, 211).«

Normenkette:

InsO § 92 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 21.02.2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. GmbH bestellt. Am selben Tage wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Der Beklagte war ihr einziger Geschäftsführer und zugleich deren Alleingesellschafter.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Klage darauf gestützt, dass der Beklagte als Geschäftsführer seine Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages nach § 64 verletzt habe. Die Gesellschaft sei nämlich bereits im Februar 1999 überschuldet gewesen. Damals sei er auch auf seine Verpflichtung zur Stellung eines Antrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens hingewiesen worden. Insolvenzgläubiger seien ausschließlich solche, deren Forderungen nach Eintritt der Überschuldung der Gemeinschuldnerin entstanden seien. Mit der Klage werde somit nicht die Regulierung eines Quotenschadens von Altgläubigern geltend gemacht, vielmehr sei Gegenstand der Klage der Insolvenzverschleppungsschaden der Neugläubiger. Der Kläger sei nach § befugt, diesen Schaden geltend zu machen.