LG Berlin, vom 16.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 212/05
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Massegläubiger i.S.d. § 55 InsO
KG, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 12 W 31/05
DRsp Nr. 2005/12689
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Massegläubiger i.S.d. § 55InsO
»Massegläubigern im Sinne des § 55InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.«