KG - Beschluss vom 27.06.2005
12 W 31/05
Normen:
InsO § 55 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 932
NJ 2005, 467
ZIP 2005, 2031
ZInsO 2005, 992
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 212/05

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Massegläubiger i.S.d. § 55 InsO

KG, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 12 W 31/05

DRsp Nr. 2005/12689

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Massegläubiger i.S.d. § 55 InsO

»Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO, die durch einen Erfolg der vom Insovenzverwalter beabsichtigten Prozessführung ihre Befriedigungsmöglichkeit verbessern, ist es regelmäßig zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt, BGH, X ARZ 264/05.«

Normenkette:

InsO § 55 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.