OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.02.2004
3 U 436/03
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 § 847 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 248/02

Keine Haftungsbeschränkung bei zufälligem Kontakt im Arbeitsbereich

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 3 U 436/03

DRsp Nr. 2004/7458

Keine Haftungsbeschränkung bei zufälligem Kontakt im Arbeitsbereich

1. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 2 SGB VII erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus nur solche betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.2. Die Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3, 2. Alt. SGB VII setzt demnach deutlich mehr als ein bloßes Nebeneinander oder eine bloß zufällige Berührung der Arbeitsanteile zweier oder mehrerer Unternehmen und ihrer Beschäftigten voraus.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 § 847 (a.F.) ;

Gründe:

A.