OLG Thüringen - Urteil vom 30.04.2008
4 U 595/06
Normen:
InsO § 129 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 2132
ZVI 2008, 443
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1247/05

Keine Insolvenzanfechtung bei unverändert gebliebener Insolvenzmasse

OLG Thüringen, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 4 U 595/06

DRsp Nr. 2008/15679

Keine Insolvenzanfechtung bei unverändert gebliebener Insolvenzmasse

»1. Ein Anfechtungsrecht nach § 129 InsO erfordert immer eine objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Hieran fehlt es, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung nicht verkürzt worden ist; aus Rechtsgründen tritt dann eine Gläubigerbenachteiligung nicht ein. 2. Das ist dann der Fall, wenn ein Insolvenzgläubiger unmittelbar nur durch einen anderen, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird.«

Normenkette:

InsO § 129 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Vermögens der Insolvenzschuldnerin H. G. den Beklagten im Wege der Anfechtung auf Rückzahlung eines Betrages von 9.667,29 EUR zur Insolvenzmasse in Anspruch. In Erfüllung eines mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensvertrages hatten deren Schwester und Schwager - die Zeugen Sch. - in vorgenannter Gesamthöhe Zahlungen an den Beklagten geleistet und damit Abgabenrückstände der Insolvenzschuldnerin getilgt.

Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 08.06.2006 den Beklagten - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - antragsgemäß verurteilt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).