I.
Der Kläger nimmt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter des Vermögens der Insolvenzschuldnerin H. G. den Beklagten im Wege der Anfechtung auf Rückzahlung eines Betrages von 9.667,29 EUR zur Insolvenzmasse in Anspruch. In Erfüllung eines mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensvertrages hatten deren Schwester und Schwager - die Zeugen Sch. - in vorgenannter Gesamthöhe Zahlungen an den Beklagten geleistet und damit Abgabenrückstände der Insolvenzschuldnerin getilgt.
Das Landgericht Erfurt hat mit Urteil vom 08.06.2006 den Beklagten - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - antragsgemäß verurteilt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ).
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