Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Beklagte zu 2 hat entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem in Bezug genommenen Urteil vom 17. April 2003 schon deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Rechtsverteidigung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Das Landgericht hatte auch keine Veranlassung, über den erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, auf die das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag vor der Verkündung des Urteils zu entscheiden. Eine irgendwie geartete Verzögerung der Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt nicht vor. Es erübrigt sich deshalb auch, die Frage zu stellen, ob das Landgericht trotz der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung der Beklagten zu 2 zu einem früheren Zeitpunkt hätte entscheiden müssen.
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