1. Der Beklagte erhielt nach deren Insolvenzantrag die Klagesumme von der O.Elektro GmbH, deren derzeit vorläufiger, heute endgültiger Insolvenzverwalter der Kläger ist. Die Zahlung erfolgte für seinerzeit rückständige Ansprüche der Beklagten, die nach Zahlungserhalt die Schuldnerin weiter belieferte. Seine Zustimmung erklärte der Kläger mit dem Schreiben Anlage K 3, in dem er auf die Insolvenzsituation hinwies, und klar stellte, dass die Altforderungen lediglich Insolvenzforderungen seien, die Schuldnerin jedoch für einige Objekte auf weitere pünktliche Zulieferung angewiesen sei.
Mit vorliegender Klage hat der Kläger die Anfechtung erklärt und Rückforderung unter Fristsetzung zum 16. Mai 2003 verlangt.
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