OLG Celle - Urteil vom 21.10.2004
13 U 113/04
Normen:
InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 158
NZI 2005, 38
OLGReport-Celle 2005, 525
ZInsO 2005, 148
ZVI 2004, 683
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 146/03

Keine Möglichkeit der Anfechtung eigener Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei Nachteil des Gläubigers aufgrund enttäuschten Vertrauens

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 13 U 113/04

DRsp Nr. 2005/404

Keine Möglichkeit der Anfechtung eigener Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei Nachteil des Gläubigers aufgrund enttäuschten Vertrauens

»Der "schwache" Insolvenzverwalter darf grundsätzlich eigene Rechtshandlungen anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen hat. Das gilt nicht, wenn der Gläubiger durch schutzwürdiges Vertrauen auf dem Bestand der Rechtshandlung einen Nachteil erlitten hat.«

Normenkette:

InsO § 132 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Der Beklagte erhielt nach deren Insolvenzantrag die Klagesumme von der O.Elektro GmbH, deren derzeit vorläufiger, heute endgültiger Insolvenzverwalter der Kläger ist. Die Zahlung erfolgte für seinerzeit rückständige Ansprüche der Beklagten, die nach Zahlungserhalt die Schuldnerin weiter belieferte. Seine Zustimmung erklärte der Kläger mit dem Schreiben Anlage K 3, in dem er auf die Insolvenzsituation hinwies, und klar stellte, dass die Altforderungen lediglich Insolvenzforderungen seien, die Schuldnerin jedoch für einige Objekte auf weitere pünktliche Zulieferung angewiesen sei.

Mit vorliegender Klage hat der Kläger die Anfechtung erklärt und Rückforderung unter Fristsetzung zum 16. Mai 2003 verlangt.