OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.11.2004
4 W 155/04
Normen:
ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 240 ; InsO § 27 ; InsO §§ 80 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2005, 414
ZInsO 2005, 444
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 7 O 296/04 - 29.09.2004,

Keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 4 W 155/04

DRsp Nr. 2005/4787

Keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»Hat der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe beantragt, so wird das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch unterbrochen, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff. ; ZPO § 118 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 240 ; InsO § 27 ; InsO §§ 80 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Leasingvertrag geltend. Der Beklagte hat zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe beantragt. Danach ist durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. August 2004 - 3 a IK 245/04 SP über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 29. September 2004 hat die Zivilkammer festgestellt, das Verfahren sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Im Hinblick darauf könne über den Prozesskostenhilfeantrag derzeit nicht entschieden werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, der die Zivilkammer nicht abgeholfen hat.

II.