I.
Die Klägerin, die nach weitgehender rechtskräftiger Erledigung ihrer - ursprünglichen - Klage (vgl. Entscheidung des Senats vom 17.3.2005, Bl. 1151 ff.) noch widerklagend auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.8.2005; Bl. 1339 ff.) und mit Klageerweiterung vom 7.6.2006 (vgl. Bl. 1481 ff.) ihrerseits Aufwendungsersatz in Bezug auf das gemeinsame Ferienhaus in Spanien von dem Beklagten verlangt, hat mit Schriftsätzen vom 7.2.2007 (Bl. 1450) und vom 26.4.2007 (Bl. 1479) Prozesskostenhilfe beantragt und diesen Antrag nach Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und unter Vorlage neuer Unterlagen mit Schriftsatz vom 22.10.2007 (Bl. 1580) wiederholt.
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