OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.03.2008
8 W 25/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 567
ZIP 2009, 100
ZVI 2008, 471
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 213/00

Keine Verfahrensunterbrechung bei PKH-Antrag - Zum Schonvermögen zum Bestreiten der Prozesskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 8 W 25/08

DRsp Nr. 2008/12726

Keine Verfahrensunterbrechung bei PKH-Antrag - Zum Schonvermögen zum Bestreiten der Prozesskosten

»1. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung bezieht sich nicht auf ein laufendes PKH-Verfahren. 2. Miteigentumsanteile an im Ausland gelegenen Grundstücken sind kein Schonvermögen; allerdings ist ihr Einsatz zum Bestreiten der Prozesskosten regelmäßig unzumutbar.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 240 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die nach weitgehender rechtskräftiger Erledigung ihrer - ursprünglichen - Klage (vgl. Entscheidung des Senats vom 17.3.2005, Bl. 1151 ff.) noch widerklagend auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.8.2005; Bl. 1339 ff.) und mit Klageerweiterung vom 7.6.2006 (vgl. Bl. 1481 ff.) ihrerseits Aufwendungsersatz in Bezug auf das gemeinsame Ferienhaus in Spanien von dem Beklagten verlangt, hat mit Schriftsätzen vom 7.2.2007 (Bl. 1450) und vom 26.4.2007 (Bl. 1479) Prozesskostenhilfe beantragt und diesen Antrag nach Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und unter Vorlage neuer Unterlagen mit Schriftsatz vom 22.10.2007 (Bl. 1580) wiederholt.