BGH - Urteil vom 08.02.2010
II ZR 54/09
Normen:
BGB § 42 Abs. 2; InsO § 15a; GmbHG § 64 S. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 1055
DStR 2010, 1143
EWiR § 42 BGB 1/2010, 553
NJW-RR 2010, 1047
WM 2010, 936
ZIP 2010, 985
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 216/07
LG Hamburg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 310 O 431/06

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Haftung der Vereinsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

BGH, Urteil vom 08.02.2010 - Aktenzeichen II ZR 54/09

DRsp Nr. 2010/8346

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Haftung der Vereinsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins

Vereinsvorstände unterliegen nicht einer Massesicherungspflicht und haften nicht für Masseschmälerungen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 12.760,00 EUR

Normenkette:

BGB § 42 Abs. 2; InsO § 15a; GmbHG § 64 S. 1;

Gründe

Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten.

a)

aa)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig