LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.06.2004
12 Sa 361/04
Normen:
InsO § 36 ; BGB § 242 ; BGB § 394 ; BGB § 611 ; BGB § 812 ; BUrlG § 5 ; ZPO § 240 ; ZPO § 850 ff. ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
DB 2004, 1676
NZA-RR 2005, 317
ZInsO 2005, 391
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4482/04

Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns - Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 361/04

DRsp Nr. 2004/12046

Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns - Aufrechnung des Arbeitgebers mit Gegenansprüchen

»1. Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unterbricht den Prozess über eine Lohnforderung insoweit nicht, als es um den unfpändbaren Teil des Nettolohns geht. Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin einziehungsbefugt. 2. Will der Arbeitgeber mit Gegenansprüchen aufrechnen, hat er im Prozess die Höhe des Nettolohns und dessen pfändbaren Teil darzulegen.«

Normenkette:

InsO § 36 ; BGB § 242 ; BGB § 394 ; BGB § 611 ; BGB § 812 ; BUrlG § 5 ; ZPO § 240 ; ZPO § 850 ff. ;

Gründe: