Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit es um das sog. Privatgirokonto Nr. ..... geht, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht sowohl einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers als auch einen Verfügungsgrund bejaht. Hinsichtlich des sog. Geschäftsgirokontos Nr. ..... hat die Verfügungsbeklagte dagegen eine wirksame Kündigung glaubhaft gemacht.
Kündigung des sog. Privatgirokontos Nr. .....
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