OLG Köln - Urteil vom 15.05.2002
13 U 7/02
Normen:
AGB-Sparkassen Nr. 26 Abs. 2; BGB §§ 627 675 ; SpkVO NW § 5 abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 234
WM 2003, 1892
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 680/01

Kontokündigung wegen Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene und Kontrahierungszwang

OLG Köln, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 13 U 7/02

DRsp Nr. 2003/10171

Kontokündigung wegen Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene und Kontrahierungszwang

1. Die nach außen hervorgetretene Zugehörigkeit eines Kunden zur rechtsextremen Szene kann einen wichtigen Grund zur Kündigung der Geschäftsbeziehung nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen darstellen. Auf Umstände, die der Sparkasse bereits bei Kontoeröffnung und späterer Einräumung eines Dispositionskredits bekannt waren, kann die Kündigung jedoch nicht gestützt werden. 2. § 5 Abs. 2 SpkVO NW differenziert nicht zwischen Privat- und Geschäftskonten einer natürlichen Person, verpflichtet die Sparkasse jedoch nicht zur Führung mehrerer Girokonten.

Normenkette:

AGB-Sparkassen Nr. 26 Abs. 2; BGB §§ 627 675 ; SpkVO NW § 5 abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Soweit es um das sog. Privatgirokonto Nr. ..... geht, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht sowohl einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers als auch einen Verfügungsgrund bejaht. Hinsichtlich des sog. Geschäftsgirokontos Nr. ..... hat die Verfügungsbeklagte dagegen eine wirksame Kündigung glaubhaft gemacht.

Kündigung des sog. Privatgirokontos Nr. .....