Die nach § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte ist nicht durch Kostenrechnung zur Begleichung der angesetzten Gerichtskosten heranzuziehen. Der Gerichtskostenanspruch der Justizkasse stellt eine Insolvenzforderung ( § 38 InsO ) dar, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand. Ein derartiger Anspruch kann lediglich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle ( § 174 InsO ), nicht jedoch durch Kostenansatz nach § 4 GKG verfolgt werden. Der Kostenansatz der im Tenor genannten Kostenrechnung war daher aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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