LAG Berlin - Beschluss vom 02.01.2003
17 Ta (Kost) 6104/02
Normen:
InsO § 38 ; GKG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AR 99009/02

Kostenansatz im Insolvenzverfahren

LAG Berlin, Beschluss vom 02.01.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6104/02

DRsp Nr. 2003/4614

Kostenansatz im Insolvenzverfahren

»Ein zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehender Gerichtskostenanspruch der Justizkasse kann als Insolvenzforderung nicht durch einen Kostenansatz nach § 9 GKG verfolgt werden.«

Normenkette:

InsO § 38 ; GKG § 9 ;

Gründe:

Die nach § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist begründet.

Der Beklagte ist nicht durch Kostenrechnung zur Begleichung der angesetzten Gerichtskosten heranzuziehen. Der Gerichtskostenanspruch der Justizkasse stellt eine Insolvenzforderung ( § 38 InsO ) dar, da er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand. Ein derartiger Anspruch kann lediglich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle ( § 174 InsO ), nicht jedoch durch Kostenansatz nach § 4 GKG verfolgt werden. Der Kostenansatz der im Tenor genannten Kostenrechnung war daher aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.