I.
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F. Eine von ihm gegen den Beklagten/Antragsgegner erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit Antrag vom 10.02.2003 hat der Antragsgegner die Erstattung der ihm (zweitinstanzlich) entstandenen Kosten beantragt. Dem hat der Rechtspfleger antragsgemäß mit Beschluss vom 05.05.2003 stattgegeben. Mit Schreiben vom 20.05.2003 hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 21.05.2003 wendet er sich gegen die hier erfolgte Kostenfestsetzung.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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