LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.07.2003
16 Ta 269/03
Normen:
ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; InsO § 208 Abs. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 210 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1442
NZA-RR 2003, 549
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2975/02

Kostenerstattung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 16 Ta 269/03

DRsp Nr. 2003/13315

Kostenerstattung bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit

»Zeigt der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an (§ 208 Abs. 1 InsO), wird ein gegen die Masse gerichtetes Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103, 104 ZPO) eines Altmassegläubigers wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 103 ; ZPO § 104 ; InsO § 208 Abs. 1 ; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 210 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma F. Eine von ihm gegen den Beklagten/Antragsgegner erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Mit Antrag vom 10.02.2003 hat der Antragsgegner die Erstattung der ihm (zweitinstanzlich) entstandenen Kosten beantragt. Dem hat der Rechtspfleger antragsgemäß mit Beschluss vom 05.05.2003 stattgegeben. Mit Schreiben vom 20.05.2003 hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt. Mit der sofortigen Beschwerde vom 21.05.2003 wendet er sich gegen die hier erfolgte Kostenfestsetzung.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.