AG Göttingen - Beschluß vom 24.11.2004
74 IN 361/04
Normen:
InsO § 4 ; ZPO § 91a § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 85
ZInsO 2005, 157

Kostenhaftung des Schuldners bei unzulässigen Zweitantrag

AG Göttingen, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 74 IN 361/04

DRsp Nr. 2005/19778

Kostenhaftung des Schuldners bei unzulässigen Zweitantrag

1. Steht der Durchführung eines (neuen) Insolvenzverfahrens entgegen, dass ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann über die Kosten gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO entschieden werden. 2. Liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages vor, so hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH es für einen neuen Antrag am rechtlichen Interesse gem. § 14 InsO mangelt.

Normenkette:

InsO § 4 ; ZPO § 91a § 269 Abs. 3 ;

Gründe: