KG - Urteil vom 26.07.2004
8 U 360/03
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Ziff. 5 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1334
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 441/01

Kreditunwürdigkeit der GmbH; eigenkapitalersetzendes Darlehen; Zurechnung der Darlehensgewährung durch Dritte

KG, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 8 U 360/03

DRsp Nr. 2004/13475

Kreditunwürdigkeit der GmbH; eigenkapitalersetzendes Darlehen; Zurechnung der Darlehensgewährung durch Dritte

1. Eine Gesellschaft ist kreditunwürdig, wenn sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist, oder wenn die Gesellschaft, ohne zahlungsunfähig oder überschuldet zu sein, von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen ohne Besicherung durch ihre Gesellschafter keinen Kredit mehr erhalten könnte und deshalb ohne die Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden müßte. 2. Über den Kreis der Gesellschafter hinaus finden die Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gem. § 32a GmbHG auch auf Darlehen Dritter Anwendung, wenn diese Dritten den Gesellschaftern gleichgestellt werden können. 3. Eine Gleichstellung kommt aufgrund solcher Umstände in Betracht, die in der besonderen persönlichen Nähe des Darlehensgebers zum Gesellschafter begründet sind.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Ziff. 5 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 06. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: