LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.05.2003
10 (11) Sa 246/03
Normen:
InsO § 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2468
NZA 2003, 1096
NZA-RR 2003, 466
ZIP 2003, 1811
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5890/02

Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 10 (11) Sa 246/03

DRsp Nr. 2003/9456

Kündigung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts

»Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter) die Arbeitsverhältnisse der bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen geplanter Betriebsstilllegung, ist die Kündigung unwirksam, wenn die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Betriebsstilllegung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) nicht im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegt (im Anschluss an BAG Urteil vom 29.06.2000 - 8 ABR 44/99 - BAGE 95, 197 (-210).«

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. ; BGB § 134 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Firma F. GmbH am 20.06.2002 zum 31.12.2002 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1996 bei der Gemeinschulderin, einem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen aus der Telekommunikationsbranche, als Senior Consultant zu einem Gehalt von zuletzt 10.300.- EURO beschäftigt gewesen.