BAG - Urteil vom 27.10.2005
6 AZR 5/05
Normen:
InsO § 22 § 60 § 164 ; ArbGG § 45 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
BAGE 116, 168
BB 2006, 781
DB 2006, 955
DZWIR 2006, 334
MDR 2006, 935
NJW 2006, 1998
NZA 2006, 727
NZI 2006, 310
ZIP 2006, 585
ZInsO 2006, 388
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 88/04
ArbG Hanau - 2 Ca 495/03 - 20.11.2003,

Kündigung; Insolvenzrecht - Kündigung durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Unternehmensstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts; Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung?

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 5/05

DRsp Nr. 2006/6959

Kündigung; Insolvenzrecht - Kündigung durch "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter wegen Unternehmensstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts; Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung?

»Die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der von ihm beabsichtigten Stilllegung.«

Orientierungssätze: 1. Kündigt ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - sog. starker Insolvenzverwalter - die Arbeitsverhältnisse der bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer wegen der geplanten Unternehmensstilllegung, sind die Kündigungen nicht deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen nicht vorliegt. 2. Mit der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse wegen der beabsichtigten Unternehmensstilllegung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts hat zwar der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter seine Befugnisse überschritten; die Kündigungen verstoßen aber nicht offensichtlich gegen den Insolvenzzweck oder gegen den Zweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung.