LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2009
2 Sa 1120/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 842/08

Kündigungsschutz in der Insolvenz; unwirksame Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste wegen Stilllegung des Betriebes; Wegfall der Vermutungswirkung bei wesentlicher Änderung der Sachlage

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1120/08

DRsp Nr. 2009/25034

Kündigungsschutz in der Insolvenz; unwirksame Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste wegen Stilllegung des Betriebes; Wegfall der Vermutungswirkung bei wesentlicher Änderung der Sachlage

1. Auch wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt einer ersten Kündigungswelle ernsthaft und endgültig entschlossen war, den operativen Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin einzustellen, kommt gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht mehr zum Tragen, wenn sich die Sachlage bei Ausspruch einer späteren Kündigung wesentlich geändert hat. 2. Bei Änderung der Sachlage gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Insolvenzverwalter gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG in vollem Umfang diejenigen Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.