LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2004
8 Sa 541/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9/04

Kündigungsschutzklage gegen alten Arbeitgeber bei Betriebsübergang nach Klageerhebung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung infolge Betriebsänderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 541/04

DRsp Nr. 2005/18774

Kündigungsschutzklage gegen alten Arbeitgeber bei Betriebsübergang nach Klageerhebung - Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung infolge Betriebsänderung

1. Das Rechtschutzinteresse zur Durchführung der Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber entfällt nicht dadurch, dass nach Klageerhebung ein Betriebsübergang erfolgt.2. Der Arbeitgeber hat die Vermutungsbasis, wonach eine Betriebsänderung geplant und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dieser ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, substantiiert darzulegen und zu beweisen.3. Eine die Prüfung der Sozialauswahl ausschließende Darlegung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber auf die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe in fast allen Bereichen des Betriebes gearbeitet, lediglich vorträgt, die Abteilung Putzerei, in der der Kläger zuletzt beschäftigt war, sei geschlossen und dadurch die Sozialauswahl auf Null reduziert worden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Die 55-jährige Klägerin, die verheiratet ist, war seit dem 14.08.1973 bei der Fa. B G bzw. deren Rechtsvorgänger zuletzt in der Feingießerei mit einer monatlichen Bruttovergütung von 1.950,- EUR beschäftigt.