LG Göttingen - Beschluss vom 24.04.2002
10 T 11/02
Fundstellen:
DZWIR 2003, 255
InVo 2002, 503
KTS 2002, 730
NJW-RR 2002, 1134
NZI 2002, 389
ZIP 2002, 1048
ZInsO 2002, 590
ZVI 2002, 160
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 282/01

LG Göttingen - Beschluss vom 24.04.2002 (10 T 11/02) - DRsp Nr. 2005/19115

LG Göttingen, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 10 T 11/02

DRsp Nr. 2005/19115

Gründe:

Am 25.9. 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, Restschuldbefreiung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13.11.2001 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens angeordnet zu der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 4.12.2001 mitgeteilt, er habe den Schuldner zweimal gebeten, sich mit ihm, dem Sachverständigen wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens in Verbindung zu setzen. Eine Besprechung mit dem Schuldner sei erforderlich, weil der Verbleib der Vermögensgegenstände aus der Selbständigkeit des Schuldners, nämlich dem Betrieb von zwei Gaststätten zu klären sei. Der Schuldner habe jedoch auf beide Schreiben nicht reagiert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schuldner nicht bereit sei, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.