Am 25.9. 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, Restschuldbefreiung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 13.11.2001 hat das Amtsgericht die Einholung eines Gutachtens angeordnet zu der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorliegt und ob eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 4.12.2001 mitgeteilt, er habe den Schuldner zweimal gebeten, sich mit ihm, dem Sachverständigen wegen des weiteren Verlaufs des Verfahrens in Verbindung zu setzen. Eine Besprechung mit dem Schuldner sei erforderlich, weil der Verbleib der Vermögensgegenstände aus der Selbständigkeit des Schuldners, nämlich dem Betrieb von zwei Gaststätten zu klären sei. Der Schuldner habe jedoch auf beide Schreiben nicht reagiert. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schuldner nicht bereit sei, die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|