OLG Hamburg - Urteil vom 02.04.2009
11 U 200/06
Normen:
BGB § 1179a; InsO § 106;
Fundstellen:
NZI 2009, 556
ZInsO 2009, 967
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 37/06

Löschung einer Eigentümergrundschuld in der Insolvenz des Grundstückseigentümers

OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 11 U 200/06

DRsp Nr. 2009/14764

Löschung einer Eigentümergrundschuld in der Insolvenz des Grundstückseigentümers

Der Inhaber eines Grundpfandrechts kann in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, dessen Eigentümer in Insolvenz gefallen ist, die Löschung einer massezugehörigen Eigentümergrundschuld verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war. Dies gilt auch für den gesetzlichen Löschungsanspruch nach § 1179a BGB.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2006 - Geschäfts-Nr.: 322 O 37/06 - wie folgt abgeändert:

Der Widerspruch der Kläger vom 21. Dezember 2005 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2006 im Verteilungsverfahren Az.: 71a K 1/05 wird in Höhe von EUR 7.378,51 für begründet erklärt.

Der Teilungsplan wird dahingehend geändert, dass die Kläger in ihrer Forderung in Höhe von EUR 7.378,51 gesamtschuldnerisch vor derjenigen des Beklagten in Höhe von EUR 7.378,51 zu befriedigen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1179a; InsO § 106;

Gründe: