Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Löschungsantrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig zurückgewiesen wird.
I. Mit notarieller Urkunde vom 12.10.1992 übertrug der Beteiligte zu 1 Grundbesitz an seine Ehefrau zu Alleineigentum. In VII. der Urkunde ("Gegenleistungen") ist unter Ziff. 1. u.a. vereinbart:
Der Übergeber behält sich das Recht vor, den Überlassungsgegenstand zurückfordern zu können, wenn
a) der Übernehmer den Grundbesitz ohne seine Zustimmung veräußert oder belastet,
oder
b) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Überlassungsgegenstand eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, oder
c) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, oder
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