OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2015
3 Ws 355/15
Normen:
StPO § 304; BGB § 1281; StPO § 111i Abs. 5; StGB § 73 Abs. 1 S. 1; InsO § 130; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 453
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7580 Js 230342/12

Massenbetrugsfall mit relativ geringen Schadenssummen und anschließende TäterinsolvenzZur Rückgewinnungshilfe angeordneter und vollzogener strafprozessualer dinglicher ArrestAntrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung einer Pfändungsanordnung der StaatsanwaltschaftWirksamkeit des in Vollzug des dinglichen Arrestes erworbenen staatlichen Pfandrechts an einer Forderung bei nachfolgendem InsolvenzverfahrenAbänderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ws 355/15

DRsp Nr. 2015/19822

Massenbetrugsfall mit relativ geringen Schadenssummen und anschließende Täterinsolvenz Zur Rückgewinnungshilfe angeordneter und vollzogener strafprozessualer dinglicher Arrest Antrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung einer Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wirksamkeit des in Vollzug des dinglichen Arrestes erworbenen staatlichen Pfandrechts an einer Forderung bei nachfolgendem Insolvenzverfahren Abänderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats

1. Die Wirksamkeit des in Vollzug des dinglichen Arrestes erworbenen staatlichen Pfandrechts an der Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Drittschuldnerin wird nicht durch die spätere Insolvenzeröffnung berührt. Dieser Erwerb erfolgte weit außerhalb der Fristen der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) und der insolvenzrechtlichen Anfechtung (§ 130 ff. InsO) und führte daher gerade zu einem insolvenzfesten Pfandrecht (§ 80 Abs. 2 S. 2 InsO, § 50 InsO).