BGH - Beschluß vom 08.05.2008
IX ZR 116/07
Normen:
BNotO § 24 Abs. 3 S. 1 ; InsO § 140 Abs. 2 S. 1 § 142 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4644/06
LG Traunstein, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4266/05

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung

BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 116/07

DRsp Nr. 2008/13011

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung

1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung maßgebend. Abweichend hiervon gilt eine Rechtshandlung gem. § 140 Abs. 2 S. 1 InsO bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Notar auf der Grundlage des § 15 GBO den Eintragungsantrag gestellt hat, weil der Erwerber hierdurch keine i.S. des § 140 Abs. 2 S. 1 InsO geschützte Rechtsposition erlangt (BGH - IX ZR 53/00 - 26.04.2001). 2. Ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung einer Grundschuld gestattet nicht mehr die Annahme eines Bargeschäfts (OLG Brandenburg ZIP 2002, 1902).

Normenkette:

BNotO § 24 Abs. 3 S. 1 ; InsO § 140 Abs. 2 S. 1 § 142 ;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchsetzung von Grundrechten der Beklagten angezeigt.