BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 275/11
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 371/11
LG Dortmund, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 370/11
AG Dortmund, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 259 IN 45/11

Möglichkeit eines Schuldners zur Rüge einer fehlenden Glaubhaftmachung einer Forderung nach Ausgleich dieser Forderung durch diesen Schuldner

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 275/11

DRsp Nr. 2012/16428

Möglichkeit eines Schuldners zur Rüge einer fehlenden Glaubhaftmachung einer Forderung nach Ausgleich dieser Forderung durch diesen Schuldner

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann dahinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.

1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat diese Forderung ausgeglichen und damit unstreitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).