Mutwilligkeit der Prozessführung durch den Insolvenzverwalter
OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 27 W 50/04
DRsp Nr. 2005/14433
Mutwilligkeit der Prozessführung durch den Insolvenzverwalter
Macht der Insolvenzverwalter in zwei selbständigen Klageverfahren jeweils einen Teil derselben Stammeinlage sowohl gegenüber derjenigen Person, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Gesellschafter war, als auch gegenüber deren Rechtsvorgänger geltend, so ist wegen Mutwilligkeit der Prozessführung Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.