OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2004
27 W 50/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 350

Mutwilligkeit der Prozessführung durch den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2004 - Aktenzeichen 27 W 50/04

DRsp Nr. 2005/14433

Mutwilligkeit der Prozessführung durch den Insolvenzverwalter

Macht der Insolvenzverwalter in zwei selbständigen Klageverfahren jeweils einen Teil derselben Stammeinlage sowohl gegenüber derjenigen Person, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Gesellschafter war, als auch gegenüber deren Rechtsvorgänger geltend, so ist wegen Mutwilligkeit der Prozessführung Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
MDR 2005, 350