Die Beschwerde des Klägers ist nach § 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO gegeben sind. Denn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten kann es nicht zugemutet werden, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.
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