OLG Hamburg - Beschluss vom 14.02.2005
11 W 93/04
Normen:
ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ; GmbHG § 19 § 31 ; InsO § 56 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 776
OLGReport-Hamburg 2005, 326
ZIP 2005, 678
ZInsO 2005, 323

Mutwilligkeit einer Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vermögenslosigkeit des Prozessgegners

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 11 W 93/04

DRsp Nr. 2005/13799

Mutwilligkeit einer Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vermögenslosigkeit des Prozessgegners

1. Eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter auf Einzahlung von Kapital aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ist nur unter besonderen Umständen mutwillig. 2. Mangelnde Erfolgsaussicht wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners besteht nur dann, es sei denn, es ist zu erwarten, dass der Schuldner auf Dauer unpfändbar bleibt. 3. Bei drohender Verjährung ist ein längeres Abwarten auf eine Besserung der Vermögensverhältnisse nicht zumutbar.

Normenkette:

ZPO § 114 § 116 Nr. 1 ; GmbHG § 19 § 31 ; InsO § 56 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nach § 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 116 Nr. 1 ZPO gegeben sind. Denn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten kann es nicht zugemutet werden, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.