OLG Rostock - Urteil vom 01.04.2009
1 U 69/07
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2,; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 93; HGB § 160;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 135/06

Nachhaftung der Komplementär-GmbH einer KG für Forderungen aus einem gekündigten Darlehensvertrag; Voraussetzungen der Hemmung der Enthaftungsfrist; Geltendmachung der persönlichen Haftung des Gesellschafters in der Insolvenz der KG

OLG Rostock, Urteil vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 1 U 69/07

DRsp Nr. 2011/10088

Nachhaftung der Komplementär-GmbH einer KG für Forderungen aus einem gekündigten Darlehensvertrag; Voraussetzungen der Hemmung der Enthaftungsfrist; Geltendmachung der persönlichen Haftung des Gesellschafters in der Insolvenz der KG

1. Die Nachhaftung einer Komplementär-GmbH i.L. nach § 160 HGB für Forderungen aus einem gekündigten Darlehensvertrag und einem Kontokorrentkredit der Kommanditgesellschaft tritt nach Ablauf der 5-Jahresfrist nicht ein, wenn die Ansprüche gegen die ehemalige Komplementärin nicht von dem Berechtigten in einer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 - 5 BGB bezeichneten Art festgestellt werden oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt worden ist. 2. Die Hemmung der Enthaftungsfrist in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB tritt nur ein, wenn die Klage durch einen Berechtigten geführt wird. 3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft verliert der Gesellschaftsgläubiger gem. § 93 InsO die Befugnis zur Geltendmachung der persönlichen Haftung des Gesellschafters. Durch eine von ihm erhobene Klage tritt deswegen die Hemmungswirkung nicht ein.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das am 25.05.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 135/06, unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.