A.
Im ersten Rechtszug haben sich die Berufungsklägerin ( dort Klägerin zu 7) neben weiteren dreizehn Klägern bzw. Klägerinnen gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts Eutin gewandt, durch den der Vorschuss auf die genossenschaftliche Nachschusspflicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist.
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