VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.04.2012
10 S 3127/11
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 4a; BImSchG § 5 Abs. 3 Nr. 2; BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 1; BImSchG § 17 Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 210; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 610
NVwZ-RR 2012, 460
NZI 2012, 722
ZIP 2012, 1819
ZInsO 2012, 1623
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1641/11

Nachsorgepflicht eines Insolvenzverwalters zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG; Freigabe von Gegenständen aus dem Insolvenzbeschlag bei Bestehen einer immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht gem. § 5 Abs. 3 BImSchG; Inanspruchnahme eines polizeipflichtigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten durch Verwaltungsakt

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 10 S 3127/11

DRsp Nr. 2012/8186

Nachsorgepflicht eines Insolvenzverwalters zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG; Freigabe von Gegenständen aus dem Insolvenzbeschlag bei Bestehen einer immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflicht gem. § 5 Abs. 3 BImSchG; Inanspruchnahme eines polizeipflichtigen Insolvenzverwalters zur Erfüllung seiner immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten durch Verwaltungsakt

1. Den Insolvenzverwalter trifft als letzten Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die Nachsorgepflicht zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Abfällen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG dann, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners nach Insolvenzeröffnung kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortbetrieben hat; die dadurch begründete persönliche Pflicht des Insolvenzverwalters ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen.2. Die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit des Insolvenzverwalters, einzelne Gegenstände aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, bleibt ordnungsrechtlich ohne Wirkung, wenn die entsprechende Ordnungspflicht - wie die immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG - nicht an das Eigentum an der Anlage oder dem Betriebsgrundstück, sondern an den Betrieb der Anlage und die Sachherrschaft des Betreibers in Bezug auf diese anknüpft.