LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2004
11 Sa 106/03
Normen:
InsO § 123 Abs. 1 § 123 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ; BGB § 613 Abs. 4 § 613a Abs. 5, Abs. 6 § 615 Satz 1, 2 ; BetrVG § 111 § 113 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 72
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 213/02

Nachteilsausgleich und Sozialplanansprüche bei Insolvenz nach Betriebsübergang - Widerruf einer Direktversicherung zur Altersvorsorge durch Insolvenzverwalter

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 106/03

DRsp Nr. 2004/19034

Nachteilsausgleich und Sozialplanansprüche bei Insolvenz nach Betriebsübergang - Widerruf einer Direktversicherung zur Altersvorsorge durch Insolvenzverwalter

1. Geht der Betrieb als Ganzes auf einen Erwerber über, liegt keine Betriebsänderung vor; der neue Arbeitgeber übernimmt den Betrieb in der Lage, in der er sich zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befand.2. Ob die in § 123 InsO zur Berichtigung von Sozialplanforderungen genannten Obergrenzen überschritten werden, lässt sich nur feststellen, wenn feststeht, wie viele Arbeitnehmer von einer Entlassung betroffen sind, also ihren Arbeitsplatz infolge der Betriebsänderung tatsächlich verlieren.3. Kann der Versicherungsvertrag noch widerrufen werden, was unabhängig von der Frage der Unverfallbarkeit möglich sein kann, ist der Arbeitgeber und in seiner Folge auch der Insolvenzverwalter berechtigt und in der Lage und als Insolvenzverwalter gegebenenfalls sogar verpflichtet, den Widerruf zu erklären und die Versicherung an sich zu ziehen.

Normenkette:

InsO § 123 Abs. 1 § 123 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 ; BGB § 613 Abs. 4 § 613a Abs. 5, Abs. 6 § 615 Satz 1, 2 ; BetrVG § 111 § 113 Abs. 3 ;

Tatbestand: