BGH - Beschluß vom 05.04.2005
VII ZB 17/05
Normen:
ZPO § 850f Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1220
FamRZ 2005, 974
InVo 2005, 326
JZ 2006, 423
JurBüro 2005, 437
MDR 2005, 1014
NJW 2005, 1663
NZI 2006, 123
Rpfleger 2005, 370
WM 2005, 1326
ZInsO 2005, 538
ZVI 2005, 253
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.07.2004
AG Neuss,

Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen VII ZB 17/05

DRsp Nr. 2005/6378

Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

»Durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheides kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden.«

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung "aus vorsätzlich strafbarer unerlaubter Handlung". Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Arbeitsentgelt zum Gegenstand hat. Ihren Antrag, zugleich den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 850f. Abs. 2 ZPO herabzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.