LAG Chemnitz - Urteil vom 09.03.2005
2 Sa 940/02
Normen:
ZPO § 50 ; InsO § 208 ; InsO § 209 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 251
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3410/02

Nachzahlungsanspruch, Masseunzulänglichkeit, Neumasseverbindlichkeit, Neumassegläuiger, gewillkürte Parteierweiterung im Berufungsrechtszug

LAG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 940/02

DRsp Nr. 2005/8175

Nachzahlungsanspruch, Masseunzulänglichkeit, Neumasseverbindlichkeit, Neumassegläuiger, gewillkürte Parteierweiterung im Berufungsrechtszug

»Seit der Zivilprozessreform ist eine gewillkürte Parteierweiterung im Berufungsrechtszug ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 50 ; InsO § 208 ; InsO § 209 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Dresden hat die auf einen strittigen Nachzahlungsanspruch gestützte Klage gegen die Beklagte zu 1. als Insolvenzverwalterin als unzulässig abgewiesen, weil diese mit Schreiben vom 19.04.2002 gegenüber dem Amtsgericht Dresden Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.

Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte (zu 1.) zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 2.751,78 EUR brutto nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab 01.05.2002 auf 917,26 EUR und 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab 01.06.2002 auf 917,26 EUR brutto und 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG ab 01.07.2002 auf weitere 917,26 EUR zu zahlen. Von einer Wiederholung des Tatbestands im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG). Dort ist das Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig beurkundet.