Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Dresden hat die auf einen strittigen Nachzahlungsanspruch gestützte Klage gegen die Beklagte zu 1. als Insolvenzverwalterin als unzulässig abgewiesen, weil diese mit Schreiben vom 19.04.2002 gegenüber dem Amtsgericht Dresden Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte.
Die Klägerin hatte beantragt, die Beklagte (zu 1.) zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 2.751,78 EUR brutto nebst 5 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz gemäß
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