Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den nicht datierten Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Halle, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber überwiegend unbegründet.
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