OLG Naumburg - Beschluss vom 07.01.2004
5 W 98/03
Normen:
InsO § 184 ; InsO § 201 Abs. 2 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 630
OLGReport-Naumburg 2004, 455
Vorinstanzen:
LG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 185/03

Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Einwendungen des Schuldners bei einer Feststellungsklage nach § 184 InsO

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 5 W 98/03

DRsp Nr. 2004/11910

Notwendigkeit der Berücksichtigung aller Einwendungen des Schuldners bei einer Feststellungsklage nach § 184 InsO

»Bei der Feststellungsklage nach § 184 InsO sind sämtliche Einwendungen des Schuldners gegen den Anspruch zu berücksichtigen, also auch der Einwand zwischenzeitlicher teilweiser Beseitigung des geltend gemachten Schadens. Dies ist schon deshalb erforderlich, weil der Schuldner später gemäß § 767 Abs. 2 ZPO mit allen nicht im Prozess erhobenen Einwendungen gegen die Vollstreckung aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) ausgeschlossen ist (Nerlich/Römermann/Westphal, InsO, §§ 201 f. Rn. 24).«

Normenkette:

InsO § 184 ; InsO § 201 Abs. 2 ; ZPO § 767 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den nicht datierten Prozesskostenhilfebeschluss des Landgerichts Halle, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil schon die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde, ist zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO), aber überwiegend unbegründet.