LG Bonn - Beschluss vom 13.01.2012
6 T 83/11
Normen:
InsO § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2012, 12
NZI 2012, 8
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen 97 IN 325/09

Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

LG Bonn, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 6 T 83/11

DRsp Nr. 2013/10349

Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO setzt im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom ##.03.2011 - ## IN ###/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Schuldnerin war bis zum ##.07.20## unter der Nummer HRB ###### im Handelsregister des Amtsgerichts U eingetragen. Sitz der Gesellschaft war D. Laut Gesellschafterbeschluss vom ##.04.20## wurde der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft von D nach L verlegt. Am ##.07.20## wurde die Schuldnerin beim Amtsgericht V unter der Nummer HRB ##### eingetragen.

Zuvor war auf Eigenantrag der Schuldnerin vom ##./##.09.20## beim Amtsgericht F (## IN ###/##) ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin anhängig gewesen, welches durch Rücknahme des Eigenantrags vom ##.04.##/##.04.20## beendet wurde.