Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts E vom ##.03.2011 - ## IN ###/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Schuldnerin war bis zum ##.07.20## unter der Nummer
Zuvor war auf Eigenantrag der Schuldnerin vom ##./##.09.20## beim Amtsgericht F (## IN ###/##) ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin anhängig gewesen, welches durch Rücknahme des Eigenantrags vom ##.04.##/##.04.20## beendet wurde.
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